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Fakten zur Bundestagswahl

Wissenswertes über Wahlrecht und Sitzverteilung

28.08.2013
picture-alliance/dpa - Voting
© picture-alliance/dpa - Voting
Wahlrecht
Nach Artikel 38 des Grundgesetzes werden die Abgeordneten in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Wählen dürfen alle volljährigen deutschen Staatsbürgerinnen und -bürger. Gewählt wird nach dem Verhältniswahlrecht, in das Elemente des Mehrheitswahlrechts integriert sind. Über die Mehrheit im Bundestag entscheidet aber zunächst das Verhältnis der von den Parteien gewonnenen Zweitstimmen. 
 
Erst- und Zweitstimme
Mit der Erststimme wird der Wahlkreiskandidat gewählt, also der Politiker, der für seine Region in den Bundestag einziehen soll. Mit der Zweitstimme wird über das Kräfteverhältnis der Parteien entschieden. Der Kandidat, der die meisten Erststimmen bekommt, ist gewählt, unabhängig davon, wie das Gesamtergebnis seiner Partei ausfällt. Über diese Direktmandate wird sichergestellt, dass jede Region Deutschlands im Bundestag vertreten ist. Die Zweitstimme ist aber die entscheidende, sie legt fest, welche Fraktion oder Parteienkoalition später die Mehrheit hat, um den Bundeskanzler zu wählen. 
 
Sitzverteilung
Die Hälfte der 598 Abgeordneten sind Politiker, die in einem der 299 Wahlkreise in Deutschland die meisten Erststimmen bekommen haben. Die andere Hälfte zieht über die Landeslisten der Parteien in den Bundestag ein. Diese Landeslisten werden von den Parteien vor der Wahl aufgestellt. Die Anzahl der Direktmandate ist äußerst bedeutsam. Sie kann die nach dem Zweitstimmenanteil eigentlich feststehende Sitzverteilung verändern: Gewinnt eine Partei mehr Direktmandate, als ihrem Zweitstimmenanteil in einem Bundesland entspricht, kommt es zu Überhangmandanten. Die zentrale Neuerung der Reform des Wahlgesetzes 2013 betrifft die Überhangmandate. Erringt eine Partei mehr Direktmandate, als es ihrem Zweitstimmenanteil entspricht, werden Ausgleichsmandate an die anderen Parteien vergeben, bis die Gesamtzahl der Mandate pro Partei (Direkt- plus Listenmandate) den Anteil der für die Parteien abgegebenen Zweitstimmen möglichst genau wiedergibt. Die Wirkung der Überhangmandate wird so neutralisiert.