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Schneller und unbürokratischer

Das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz baut Hürden ab und setzt stärker auf Berufserfahrung. 

Uta Rasche, 01.11.2023
Das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz baut  Hürden ab und setzt stärker auf Berufserfahrung.
© Adobe Stock

Spannende berufliche Perspektiven, soziale Sicherheit, ein lebenswertes Umfeld – Deutschland hat viel zu bieten. Darüber hinaus gehört das Land zu den treibenden Kräften zahlreicher globaler Dynamiken. Gerade in den Zukunftsfeldern Digitalisierung und erneuerbare Energien ist einiges in Bewegung – das macht sich auch auf dem deutschen Arbeitsmarkt bemerkbar. Um den Wandel zu gestalten, setzt die Bundesregierung nicht zuletzt auf die Expertise und das Engagement internationaler Fachkräfte. Ob IT-Fachkraft, Ingenieurin, Krankenpfleger oder Elektriker – Deutschland heißt sie herzlich willkommen. 

Der Weg in den deutschen Arbeitsmarkt soll für Fachkräfte jetzt noch einfacher werden. Bereits im Jahr 2020 wurden verschiedene Gesetze geändert, um die Einwanderung von qualifizierten Arbeitskräften zu erleichtern. Mit der Weiterentwicklung des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes (FEG) setzt Deutschland ab 2023 seinen Weg zum modernen Einwanderungsland konsequent fort: Für Hochschulabsolventinnen und -absolventen sowie für Fachkräfte mit beruflicher Qualifikation von außerhalb der EU gibt es zahlreiche rechtliche Erleichterungen. Hier die neuen Regelungen zur Fachkräfteeinwanderung im Überblick.  

Was ändert sich ab November 2023?  

Niedrigere Gehaltsgrenzen 
Die Gehaltsgrenzen für die Blaue Karte EU – das ist der Zuzugsweg für Hochqualifizierte aus dem Nicht-EU-Ausland – werden gesenkt. Für das Jahr 2023 reicht es, als Berufsanfängerin oder -anfänger oder in einem Engpassberuf 39.682,80 Euro zu verdienen. In anderen Berufen muss man ein jährliches Einkommen von 43.800 Euro vorweisen, um die Blaue Karte EU zu bekommen. Sie ermöglicht es Akademikerinnen und Akademikern von außerhalb der EU, die einen Arbeitsplatz in Deutschland gefunden haben, mit ihrer Familie hier zu leben.

Einfacher Zugang für IT-Spezialisten ohne Hochschulabschluss
IT-Spezialistinnen und -spezialisten ohne Studienabschluss erhalten eine Blaue Karte EU, wenn sie mindestens drei Jahre Berufserfahrung haben. Für sie gilt die niedrigere der oben genannten Gehaltsschwellen.

Mehr Engpassberufe
Neben Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften, Ingenieurwesen und Humanmedizin können künftig auch Fachkräfte in folgenden Berufsgruppen eine Blaue Karte EU mit der niedrigeren Gehaltsgrenze erhalten: 

  • Führungskräfte in der Produktion von Waren, im Bau sowie in der Logistik
  • Führungskräfte im Bereich Informations- und Kommunikationstechnologie
  • Führungskräfte in der Kinderbetreuung oder im Gesundheitswesen
  • Tierärztinnen und Tierärzte
  • Zahnärztinnen und Zahnärzte
  • Apothekerinnen und Apotheker
  • Akademische Krankenpflege- und Geburtshilfefachkräfte
  • Lehr- und Erziehungskräfte im schulischen und außerschulischen Bereich

Visumsfreie Einreise mit Blauer Karte EU aus anderem EU-Land 
Wer eine Blaue Karte EU aus einem anderen EU-Mitgliedsland hat, kann bis zu 90 Tage ohne Visum zum Zweck einer geschäftlichen Tätigkeit in Deutschland bleiben. Es ist keine Arbeitserlaubnis erforderlich. Wer schon zwölf Monate mit der Blauen Karte EU in einem anderen EU-Staat gelebt hat, kann ohne Visum nach Deutschland umziehen. Er muss nach der Einreise eine deutsche Blaue Karte EU bei der Ausländerbehörde beantragen. 

Erleichterter Familiennachzug 
Wenn Angehörige einer Fachkraft mit Blauer Karte EU schon in einem anderen EU-Mitgliedsstaat leben, können sie leichter nach Deutschland einreisen: Die Familie benötigt kein Visum, sondern kann mit dem Aufenthaltstitel aus dem anderen EU-Land hier wohnen. Es muss nicht mehr nachgewiesen werden, dass die Wohnung groß genug und der Lebensunterhalt gesichert ist. Wer seine Aufenthaltserlaubnis ab dem 1. März 2024 erhält, kann auch seine Eltern und Schwiegereltern leichter zu sich holen.

Was ändert sich ab März 2024?

Fachkräfte mit berufspraktischer Erfahrung 
Wer in einem nicht staatlich reglementierten Beruf zwei Jahre praktische Erfahrung hat, kann in Deutschland arbeiten, ohne dass sein Abschluss hier anerkannt werden muss. Er braucht nur einen Berufs- oder Hochschulabschluss, der vom jeweiligen Ausbildungsstaat anerkannt ist. Die Berufsausbildung muss mindestens zwei Jahre gedauert haben. Auch ein Abschluss einer deutschen Auslandshandelskammer kann ausreichen. 

Pflegehilfskräfte aus Drittstaaten
Personen, die nur ein oder zwei Jahre lang den Beruf des Pflegehelfers oder der Pflegeassistentin erlernt haben, können künftig in Deutschland dauerhaft im Gesundheitswesen arbeiten. Bisher war das nur für Pflegefachkräfte mit einer dreijährigen Ausbildung möglich. Voraussetzung ist eine deutsche Ausbildung zum Pflegehelfer/Pflegeassistenten oder eine ausländische Pflegequalifikation, die in Deutschland anerkannt wurde. 
 
Aufenthalt zur Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation 
In staatlich reglementierten Berufen, etwa in der Pflege und im Erziehungswesen, gibt es künftig weiterhin die Möglichkeit, schon nach Deutschland einzureisen, bevor der Berufsabschluss hier anerkannt wurde. Diese Möglichkeit wird nun erweitert. Fachkraft und Arbeitgeber schließen dafür eine „Anerkennungspartnerschaft“. Voraussetzung ist eine staatlich anerkannte mindestens zweijährige Berufsausbildung im Herkunftsland oder ein Hochschulabschluss. Zusätzlich sind deutsche Sprachkenntnisse notwendig. Zur Anerkennung von reglementierten Berufen sollte man sich individuell beraten lassen, und zwar bei der Hotline „Arbeiten und Leben in Deutschland“. Weitere Informationen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen gibt es bei www.anerkennung-in-deutschland.de

Was ändert sich ab Juni 2024?

Mit der Chancenkarte einen Job suchen
Die Chancenkarte ermöglicht es Fachkräften aus Drittstaaten, in Deutschland einen Arbeitsplatz zu suchen. Wenn sie einen Studien- oder Berufsabschluss haben, der einem deutschen Abschluss gleichwertig ist, erhalten sie die Chancenkarte ohne Auflagen. Wenn sie einen ausländischen Hochschulabschluss, einen mindestens zweijährigen Berufsabschluss (jeweils im Ausbildungsstaat staatlich anerkannt) oder einen von einer deutschen Auslandshandelskammer erteilten Berufsabschluss nachweisen, benötigen sie zudem einfache Deutschkenntnisse (Niveau A1) oder Englischkenntnisse auf Niveau B2. Für ihre Qualifikation, Sprachkenntnisse, Arbeitserfahrung, ihr Alter und ihren Deutschlandbezug sowie das berufliche Potenzial des mitziehenden Partners oder der Partnerin bekommen die Fachkräfte Punkte. Mindestens sechs Punkte sind für die Chancenkarte nötig. 

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Weitere Informationen zum neuen FEG sind auf dem Portal der Bundesregierung für Fachkräfte aus dem Ausland „Make it in Germany“ verfügbar: