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Pro & Contra

AfD-Verbot: Was spricht dafür, was dagegen?

Sollte ein Verbotsverfahren gegen die AfD eingeleitet werden? Der Historiker Norbert Frei und der frühere Verfassungsgerichtspräsident Hans-Jürgen Papier vertreten unterschiedliche Positionen.

17.09.2026 Ina Brzoska
Über ein mögliches Verbotsverfahren gegen die AfD wird in Deutschland diskutiert.
Über ein mögliches Verbotsverfahren gegen die AfD wird in Deutschland diskutiert.
© picture alliance / ZUMAPRESS.com | Andreas Stroh

Norbert Frei
© Niklas Diemer

Pro

Gründe für einen Verbotsantrag gibt es mehr als genug.

Der Historiker Norbert Frei war Professor für Neuere und Neueste Geschichte an der Friedrich-Schiller-Universität Jena. 2026 erschien seine Adenauer-Biographie „Kanzler nach der Katastrophe“.

Hans-Jürgen Papier
© LMU

Contra

Ich halte die Forderung nach einem Verbotsverfahren für rechtlich unbegründet.

Der Staatsrechtswissenschaftler Hans-Jürgen Papier war Präsident des Bundesverfassungsgerichts (2002–2010). 2026 erschien sein Buch „Unantastbar: Warum ein starkes Bundesverfassungsgericht über die Zukunft von Demokratie und Freiheit entscheidet“.

Herr Frei, Herr Papier, die AfD hat bei der Landtagswahl in Sachsen-Anhalt 43,8 Prozent der Stimmen erhalten. Was bedeutet ein solches Wahlergebnis für die Debatte über ein mögliches Verbotsverfahren?

Norbert Frei

Norbert Frei: Ich kann offen gestanden nicht recht nachvollziehen, weshalb die Frage jetzt noch in einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe „sorgfältig, professionell und seriös“ geprüft werden muss. Dazu war wirklich jahrelang Zeit. Immerhin sind fünf Landesverbände der AfD von den jeweiligen Verfassungsschutzbehörden als „gesichert rechtsextrem“ eingestuft. Die Unentschlossenheit der demokratischen Parteien gegenüber den erklärten Feinden der Weimarer Republik sollte uns eine Lehre sein. So wie einst den Vätern und Müttern unserer Verfassung, die aus dem von ihnen miterlebten, zum Teil auch mitverantworteten Scheitern der ersten deutschen Demokratie Konsequenzen gezogen und dafür gesorgt haben, dass das Grundgesetz Vorkehrungen enthält, die eine Selbstabschaffung der Demokratie verhindern sollen. 

Hans-Jürgen Papier

Hans-Jürgen Papier: Ich sehe das anders. Das Verbot einer politischen Partei ist ein im Grunde undemokratisches Mittel, das zum Schutz der Demokratie eingesetzt werden soll. Es darf als ultima ratio nur angestrengt werden, wenn die sehr strengen Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Im Hinblick auf die AfD halte ich die Forderung nach einem Verbotsverfahren für rechtlich unbegründet und politisch höchst unklug. Das stärkt nur diese Partei und führt zur weiteren Polarisierung der Gesellschaft.

Gibt es genügend Anhaltspunkte für einen Verbotsantrag?

Norbert Frei

Frei: Ich kenne natürlich weder alle Erkenntnisse, die dem Bundesamt für Verfassungsschutz über die AfD vorliegen, noch im Einzelnen die Entscheidungsgrundlagen jener Verfassungsschutzämter in den besagten Ländern, die die dortigen AfD-Landesverbände als „gesichert rechtsextrem“ eingestuft haben. Aber ich habe vor allem die Entwicklung der AfD in Thüringen um ihren Anführer Björn Höcke über Jahre aufmerksam verfolgt und bin deshalb entschieden der Meinung, dass, wenn schon nicht auf Bundesebene, mindestens dort ein Verbotsantrag nach Artikel 21,2 GG dringend geboten ist. Ob ein Parteiverbot zu verhängen ist, entscheidet am Ende natürlich das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe. Aber Gründe für einen Verbotsantrag gibt es meines Erachtens mehr als genug. 

Hans-Jürgen Papier

Papier: Entscheidend ist, welche Anhaltspunkte vorliegen. Es müsste nachgewiesen werden können, dass die AfD als Gesamtpartei ein strategisches Konzept hat, mit dem sie beispielsweise die Idee der „ethnisch-kulturellen Volkszugehörigkeit“ umsetzen und dabei die Menschenwürdegarantie des Grundgesetzes für bestimmte Personengruppen zu verletzen beabsichtigt. Der Nachweis von zahlreichen Äußerungen eines ethnisch-abstammungsmäßigen Volksverständnisses und von Meinungsäußerungen ausländer- oder migrationsfeindlicher Art reicht dafür nicht aus. Die Partei müsste planvoll und kontinuierlich mit qualifizierten Vorbereitungshandlungen auf die Verwirklichung eines verfassungsfeindlichen politischen Ziels hinarbeiten. Dafür gibt es nach den öffentlich bekannten Informationen keine belegbaren Anhaltspunkte. 

Kann man eine Partei verbieten, die von Millionen Menschen gewählt wird?

Norbert Frei

Frei: Es wird oft gesagt, ein Verbotsverfahren hieße, die Wählerinnen und Wähler der AfD „wegverbieten“ zu wollen. Demgegenüber sage ich, und sagen zunehmend mehr Menschen, die sich Sorgen um die Zukunft der Demokratie in Deutschland machen: Wenn triftige Gründe für ein Verbotsverfahren sprechen, muss es, dem Geist unseres Grundgesetzes entsprechend, im Sinne einer „wehrhaften Demokratie“ eingeleitet werden. Sollte Karlsruhe das Verbot aussprechen, müssen sich die bis dahin verbliebenen AfD-Wählerinnen und -Wähler besinnen, hoffentlich eines Besseren. 

Hans-Jürgen Papier

Papier: Ein Parteiverbot hätte jedenfalls weitreichende Folgen. Ein ganz erheblicher Teil der wahlberechtigten Bürgerschaft verlöre faktisch sein Wahlrecht. Gewählte Mandatsträger würden aus den Parlamenten ausscheiden, denn sie verlören mit einem Parteiverbot ihre Mandate. Es entstünden dann gewissermaßen „Rumpfparlamente“, was die Parlamente insgesamt delegitimierte und die parlamentarische Demokratie infrage stellte. Rechtlich steht die Größe einer Partei einem Verbot allerdings nicht entgegen. Soll eine politische Partei verboten werden, muss sie nach Größe und Gewicht in der Lage sein, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beseitigen oder zu beeinträchtigen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts besteht also ein weiteres Erfordernis, nämlich das der Potenzialität. Je größer und erfolgreicher eine Partei ist, desto höher ist ihre Potenzialität, sodass dieser Aspekt – abgesehen von der Frage der Verfassungswidrigkeit der Partei – einem Verbot gerade nicht entgegenstünde. 

Was würde schon die Einleitung eines Verbotsverfahrens bewirken?

Norbert Frei

Frei: Ich verspreche mir davon eine Signalwirkung schon lange vor einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, die ja nicht schnell zu haben sein wird. Der Verzicht auf ein Verfahren birgt die Gefahr, dass sich der gegenwärtige Zulauf zur AfD noch vergrößert. Nicht zuletzt deshalb, weil damit implizit bestätigt wird, was ohnehin schon viel zu viele Menschen in Deutschland denken: Dass die AfD eine „ganz normale“ Partei sei, in ihren Augen nur attraktiver als alle anderen. 

Hans-Jürgen Papier

Papier: Die Einleitung eines Verbotsverfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht wäre meines Erachtens äußerst waghalsig und könnte zur medialen und moralischen Aufwertung dieser Partei in weiten Kreisen der Bevölkerung führen. Die größere Gefahr für die Institution der parlamentarischen Demokratie sehe ich deshalb in einem schlussendlich erfolglosen Verbotsverfahren. 

Wie läuft ein Parteiverbotsverfahren ab? 

Ein Parteiverbot kann nur das Bundesverfassungsgericht aussprechen. Einen Antrag können Bundestag, Bundesrat oder Bundesregierung stellen. Verfassungsfeindliche Positionen allein reichen für ein Verbot nicht aus. Eine Partei muss aktiv darauf hinarbeiten, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen. Zudem müssen konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie ihre verfassungsfeindlichen Ziele auch erreichen könnte. Wird eine Partei verboten, wird sie aufgelöst; auch die Bildung von Ersatzorganisationen ist verboten. Die Möglichkeit des Parteiverbotverfahrens entspringt der Historischen Erfahrung in Deutschland mit Blick auf den Untergang der Weimarere Republik (1919 – 1933) und der sich anschließenden Zeit des Nationalsozialismus. Die Nationalsozialisten nutzten die demokratischen Werkzeuge – wie die Meinungs- und Wahlfreiheit –, um die Demokratie von innen heraus auszuhebeln und abzuschaffen.  In der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland hat das Bundesverfassungsgericht in zwei Fällen ein Parteiverbot ausgesprochen: gegenüber der nationalsozialistisch orientierten Sozialistischen Reichspartei (SRP) im Jahr 1952 und gegenüber der stalinistischen Kommunistischen Partei Deutschlands (KPD) im Jahr 1956.